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Korruption
„Korruption“ (u.a. Bestechlichkeit/Bestechung/Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung) umfasst zum einen den Missbrauch eines öffentlichen Amtes oder einer Funktion zugunsten eines anderen, begangen auf dessen Veranlassung oder aus Eigeninitiative zur Erlangung eines materiellen oder immateriellen Vorteils für sich selbst oder einen Dritten mit Eintritt oder in Erwartung eines Nachteils für die Allgemeinheit oder die Institution. Zum anderen umfasst der Begriff Korruption Handlungen, die dienst- bzw. arbeitsrechtliche Verstöße darstellen, wie z.B. die Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, die nicht von der Zustimmung durch den Dienstherrn/Arbeitgeber umfasst sind und die oder den Beschäftigten, aber auch sogenannte „Dritte“ (z. B. Familie, Verwandte, Freunde, die eigene Abteilung oder die Institution Universität!) materiell oder immateriell objektiv besserstellen.

Beispiel:
Umgehung der Vergaberegeln bei Auftragsvergabe, z. B. um einen Wettbewerber gegen entsprechende Vergünstigung zu bevorzugen.

Die Annahme von Belohnungen oder Geschenken ist grundsätzlich verboten. Ausnahme: Die Wertgrenze von 10 € (genehmigungsfrei) oder nur mit Zustimmung der Personalabteilung (bis zu einem Wert von 50 € je Einzelfall) wird nicht überschritten und die oder der Beschäftigte hat die Zuwendung nicht verlangt und nimmt sie auch nicht für eine erbrachte oder zukünftige Diensthandlung entgegen. Zuwendungen, die sich im Rahmen des sozial Angemessenen bewegen, sind zulässig (normaler Blumenstrauß, Konfekt). 

Beispiele:
Annahme von Einladungen von Geschäftspartnern der Universität zu Veranstaltungen ohne dienstlichen Bezug oder dienstliche Notwendigkeit oder, bei dienstlichem Bezug, außerhalb des sozial Angemessenen (Luxushotel, Gourmet-Restaurant, ausgedehntes Rahmenprogramm etc.).

Bargeld, auch geringe Summen, darf nicht angenommen werden.

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