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Korruption →
„Korruption“ (u.a. Bestechlichkeit/Bestechung/Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung)
umfasst zum einen den Missbrauch eines öffentlichen Amtes oder einer Funktion zugunsten eines anderen, begangen auf dessen Veranlassung oder aus Eigeninitiative zur Erlangung eines materiellen oder immateriellen Vorteils für sich selbst oder einen Dritten mit Eintritt oder in Erwartung eines Nachteils für die Allgemeinheit oder die Institution. Zum anderen umfasst der Begriff Korruption Handlungen, die dienst- bzw. arbeitsrechtliche Verstöße darstellen, wie z.B. die Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, die nicht von der Zustimmung durch den Dienstherrn/Arbeitgeber umfasst sind und die oder den Beschäftigten, aber auch sogenannte „Dritte“ (z. B. Familie, Verwandte, Freunde, die eigene Abteilung oder die Institution Universität!) materiell oder immateriell objektiv besserstellen.
Beispiel:
Umgehung der Vergaberegeln bei Auftragsvergabe, z. B. um einen Wettbewerber gegen entsprechende Vergünstigung zu bevorzugen.
Die Annahme von Belohnungen oder Geschenken ist grundsätzlich verboten
. Ausnahme: Die Wertgrenze von 10 € (genehmigungsfrei) oder nur mit Zustimmung der Personalabteilung (bis zu einem Wert von 50 € je Einzelfall) wird nicht überschritten und die oder der Beschäftigte hat die Zuwendung nicht verlangt und nimmt sie auch nicht für eine erbrachte oder zukünftige Diensthandlung entgegen. Zuwendungen, die sich im Rahmen des sozial Angemessenen bewegen, sind zulässig (normaler Blumenstrauß, Konfekt).
Beispiele:
Annahme von Einladungen von Geschäftspartnern der Universität zu Veranstaltungen ohne dienstlichen Bezug oder dienstliche Notwendigkeit oder, bei dienstlichem Bezug, außerhalb des sozial Angemessenen (Luxushotel, Gourmet-Restaurant, ausgedehntes Rahmenprogramm etc.).
Bargeld, auch geringe Summen, darf nicht angenommen werden.
Betrug, Diebstahl, Unterschlagung oder Untreue →
Betrug
liegt vor, wenn Beschäftigte im Rechtsverkehr täuschen (Vorspiegelung falscher oder Entstellung bzw. Unterdrückung wahrer Tatsachen), um sich selbst oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Beispiele:
Geltendmachung von bereits von dritter Seite erstatteten Reisekosten, Manipulation bei der Arbeitszeiterfassung. Achtung: Auch, wenn der Vermögensvorteil an Dritte, z.B. die Universität geht, kann Betrug vorliegen!
Untreue
liegt vor, wenn Beschäftigte ihre Befugnis, über das Vermögen der Universität zu verfügen, missbrauchen oder ihre Pflicht verletzen, die Vermögensinteressen der Universität wahrzunehmen.
Beispiele:
Mit der Abrechnung betraute Beschäftigte zweigen unzulässig Geld ab oder machen eine bestehende, offene Forderung gegenüber einem Lieferanten der Universität nicht geltend.
Unterschlagung
liegt vor, wenn Beschäftigte sich eine ihnen anvertraute Sache unbefugt aneignen.
Diebstahl
liegt vor, wenn Beschäftigte sich fremdes Eigentum mit der Absicht, sich unrechtmäßig zu bereichern, aneignen.
Beispiele:
Beschäftigte entwenden Chemikalien, Putzmittel oder Büromaterial für den Eigengebrauch.
Verletzung von Sicherheitsvorschriften Drogenmissbrauch →
Verletzungen von gesetzlichen oder universitätsinternen Sicherheitsvorschriften
liegen vor, wenn gegen Bestimmungen des Arbeits- oder Umweltschutzes wie z. B. des Arbeitssicherheitsgesetzes, des Arbeitsschutzgesetzes oder gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen wird, indem z. B. erforderliche Sicherheitsvorkehrungen fehlen oder entsprechende Regelungen oder Anweisungen nicht eingehalten werden.
Beispiele:
Einsatz von schwangeren Beschäftigten in strahlenbelasteten Bereichen, Arbeiten in Gefahrenbereichen oder mit entsprechendem Gerät ohne Schutzkleidung, Reisen oder Exkursionen in Länder, für die das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat
Drogenmissbrauch/ Suchtverhalten
liegen vor, wenn am Arbeitsplatz Suchtmittel konsumiert werden oder wegen Suchterkrankung die Gefahr der Verletzung arbeitnehmerseitiger Pflichten besteht.
Beispiel: Fahrten mit Dienst-Kfz unter Alkoholeinfluss
Diskriminierung oder sexuelle Belästigung →
Diskriminierung
liegt vor, wenn ein Beschäftigter eine Person aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, ethnischen Herkunft, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt oder herabwürdigt.
Beispiele:
Nichteinstellung wegen Schwerbehinderung, Beschimpfung mit ausländerfeindlichen Begriffen.
Sexuelle Belästigung
ist jedes sexuell gefärbte verbale oder nonverbale Verhalten von Beschäftigten, das Betroffene für unerwünscht erklären oder das allgemein als unerwünscht gilt.
Beispiele:
Sichtbares Aufhängen von Pornodarstellungen am Arbeitsplatz, unerwünschter Körperkontakt, verbale Anzüglichkeiten.
Mobbing
liegt vor, wenn Beschäftigte andere Menschen ständig bzw. wiederholt und regelmäßig schikanieren, quälen oder seelisch verletzen.
Beispiele:
Ständige unangemessene Kritik an der Arbeitsleistung, Niedermachen wegen „Kleinigkeiten“, falsche, diskriminierende Tatsachenbehauptungen über eine Person, soziale Ausgrenzung.
Schädigendes Verhalten →
Allgemein schädigendes Verhalten
kann jedes Verhalten (oder Unterlassen) von Beschäftigten oder Studierenden sein, welches in der Universität zu schweren materiellen oder immateriellen Schäden führt. Unter diesem Punkt kann schädigendes Verhalten, welches nicht unter die oben genannten Punkte fällt, gemeldet werden.
Beispiele:
Schwere Sachbeschädigung, Schädigung der Umwelt, Sabotage, Gewalt gegen Personen, Hetzkampagne gegen die Universität